§ 1

Der Verein führt den Namen „Aktionskreis Edling Kultur und Heimat“. Er hat seinen Sitz in Edling und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Kultur- und Heimatpflege in Edling. Diese besteht in der Organisation und Durchführung von Musikveranstaltungen, Dichterlesungen, Veranstaltungen zur Heimatpflege, der Wahrung und Pflege von Naturdenkmälern, der Organisation von Theaterfahrten und –veranstaltungen und Ähnlichem. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mitglied kann jeder werden, der den Zweck des Vereins unterstützt. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§ 4

Ein Austritt aus dem Verein ist durch mündliche Mitteilung gegenüber der Vorstandschaft möglich.

§ 5

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Edling, die es unmittelbar und ausschließlich für  gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7

er Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Protokollführer sowie dem Rechnungsprüfer. Jeder von ihnen ist zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

§ 8

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom ersten Vorstand durch Veröffentlichung im Edlinger Gemeindeblatt „Nachrichten aus der Gemeinde Edling“ und durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

§ 9

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorstand geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

§ 10

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 11

Die vorstehende Satzung wurde am 15. April 1991 errichtet und am 20. April 1994 sowie am 12. März 2009 ergänzt.

Edling, 12. März 2009